Unsere AGB
I. Allgemeines
- Die folgenden Geschäftsbedingungen der Hermos AG (Hermos) gelten für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen
uns und
- Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Sämtliche Angebotsabgaben, Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen.
Etwa entgegenstehende AGB des Bestellers sind unwirksam.
- Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung von Hermos zustande.
- Rechtserhebliche Erklärungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Preise/Zahlung/Aufrechnung
- Die Angebotspreise verstehen sich rein netto ab Werk. Zu diesem
Preisen treten die jeweils gültige Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht,
Zoll, Versicherung und Montage hinzu. An Angebote und Angebotspreise
hält sich Hermos drei Monate gebunden.
- Der Angebotspreis hat nur bei einer Gesamtvergabe der angebotenen
Lieferungen und Dienstleistungen Gültigkeit. Bei teilweiser Vergabe
oder Teillieferungen behalten wir uns Preisänderungen vor.
- Der Angebotspreis für Dienstleistungen wie Projektierung,
Zeichnungen, Montage, Wartung, Dokumentation und Inbetriebnahme
bezieht sich – mangels abweichender Vereinbarung – nur auf die
innerhalb des Vertragsverhältnisses von Hermos gelieferten Geräte.
- 4.
Hermos ist berechtigt, am Tag der Lieferung Rechnung zu legen, bei
Vorausrechnungen am Tag der Bestellung der Ware. Grundsätzlich
gelten die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Ansonsten
ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu
bezahlen. Softwareprodukte und Komponenten werden grundsätzlich nur
gegen Vorkasse oder Zahlung per Nachnahme geliefert. Reparatur-,
Kundendienst- und andere lohnbezogene Rechnungen oder Rechnungsteile
sind sofort mit Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Hermos über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen.
- Bei Verzug sind unter Vorbehalt eines weitergehenden Schadens
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins geschuldet. Kommt
der Besteller mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten – auch
aus anderen Verträgen mit Hermos – in Verzug oder stellt er seine
Zahlungen ein oder verhält er sich sonst vertragswidrig, werden
sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort und ohne jeden
Abzug fällig.
- Nach Überschreiten der Zahlungstermine ist der Besteller nicht mehr
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von Hermos gelieferten Waren
weiter zu bearbeiten, mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu
vermischen oder zu veräußern.
- Auch ist Hermos nach Mahnung berechtigt, Vorbehaltsware spesenfrei
zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, noch offenstehende
Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuliefern und die gesetzlichen
Rechte wegen Verzuges geltend zu machen. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch
Hermos gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser
wird ausdrücklich und schriftlich erklärt.
- Hermos unbekannte Besteller werden ohne den Nachweis der Bonität nur
auf Vorkasse beliefert, bei Großaufträgen behält sich Hermos die
Forderung einer Anzahlung oder die Stellung von Sicherheiten vor.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Hermos
zum Rücktritt vom Vertrag und die sofortige Rückgabe der
gelieferten Waren zu verlangen.
- Teillieferungen und -leistungen können gesondert fakturiert werden.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Schutzrechte
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich Hermos das Eigentums- und Urheberrecht vor.
- Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Hermos
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Hermos
nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
IV. Lieferung/Verzug
- Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers.
- Dies gilt auch für Teillieferungen, zu denen Hermos
berechtigt ist, wenn diese dem Besteller zumutbar sind.
- Der Nachweis einwandfreier Verpackung gilt als geführt, sofern die
Ware durch den Spediteur oder Frachtführer unbeanstandet abgenommen
worden ist.
- Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- Soweit Hermos nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die
zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, und verlangt der
Besteller die Rücknahme, trägt der Besteller die Kosten für den
Rücktransport der verwendeten Verpackung.
- Nimmt Hermos ordnungsgemäß gelieferte Ware zurück, so ist Hermos
berechtigt, für den entstehenden Aufwand eine angemessene
Verwaltungspauschale in Rechnung zu stellen.
- Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und werden nach
Möglichkeit eingehalten. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich
gelten sollen, müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart
werden.
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Hermos die Verzögerung zu
vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
- Kommt Hermos in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die
über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Hermos etwa
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung von Hermos zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Hermos innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %
des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Aufstellung/Montage/Inbetriebnahme
- Der Besteller hat bei Aufstellung und Montage auf seine Kosten zu
übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werkzeuge,
- die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie
Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel,
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den
Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller zum Schutz des Besitzes von Hermos und des Montagepersonals
auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des
eigenen Besitzes ergreifen würde,
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom,- Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände
an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die
Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der
Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
nicht von Hermos zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen von Hermos oder des Montagepersonals zu tragen.
- Der Besteller hat Hermos wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
- Verlangt Hermos nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat
sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht
dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach
Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen
worden ist.
- Hat Hermos Regel-Anlagen in Betrieb zu nehmen, so sind vom Besteller
die erforderlichen Betriebsmittel (Medien) in erforderlichem Umfang
zur Verfügung zu stellen. Die Inbetriebsetzung muss mit angemessener
Frist bei Hermos angemeldet sein. Bei der Inbetriebsetzung müssen
mit der Anlage vertraute Mitarbeiter des Bestellers zugegen sein. Die
Zugänglichkeit der in Betrieb zu nehmenden Geräte muss vom
Besteller gewährleistet werden. Liegt die Gerätemontage und
-installation nicht im Auftragsumfang von Hermos, so hat der
Besteller die Montage und Verkabelung von Feldgeräten sowie den
Anschluss der Geräte im Schaltschrank sicherzustellen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus
der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten, gleich
welcher Art, Eigentum der Hermos. Dies gilt insbesondere auch für
später entstehende Forderungen aus Reparaturleistungen, Ersatzteil-
und Zubehörlieferrungen.
- Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis
das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware und des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw.
i.H. unseres Miteigentumsanteils gemäß vorstehenden Absatz zur
Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt.
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- So lange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Vermietung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder ähnliche Überlassung der
Waren an einen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
zulässig.
- Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei
Pfändungen der Waren, hat der Käufer uns sofort durch
eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen, sowie die Kosten der
Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von
Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei
eingezogen werden können. Zur Sicherung unserer Ansprüche gewährt
uns der Käufer das Recht zum Betreten seiner Betriebsräume zu
seinen normalen Geschäftszeiten und die Einsichtnahme in die zur
Sicherung unserer Ansprüche notwendigen Geschäftspapiere.
- Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßen Zustand zu halten
und erforderlich werdende Reparaturen auf seine Kosten sofort
ausführen zu lassen.
VII. Rechte bei mangelhafter Leistung/Haftung
- Hermos wird diejenigen Teile unentgeltlich nach seiner Wahl
nachbessern oder neu liefern, die sich infolge eines Umstandes, der
vor dem Gefahrübergang liegt, als mangelhaft herausstellen. Hierfür
hat der Besteller Hermos die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben und dafür auf seine Kosten zu sorgen, dass Hermos
uneingeschränkten Zugang zu den mangelhaften Teilen so erhält, dass
eine Überprüfung und Bearbeitung möglich ist. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, ist der Besteller zur
Selbstvornahme befugt, wobei Hermos sofort zu verständigen ist.
Mangelhafte Verdrahtung, unsachgemäße Behandlung und Montage sind
danach keine Pflichtverletzung von Hermos, soweit Hermos diese nicht
vorgenommen hat. Die Feststellung von Mängeln hat der Besteller
unverzüglich schriftlich zu melden, ersetzte Teile werden Eigentum
von Hermos.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung entstehenden Kosten
trägt Hermos – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten der Ersatzware sowie des Versandes
einschließlich angemessener Kosten des Aus- und Einbaus. Im Übrigen
trägt der Besteller die Kosten.
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung
von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund –
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in
diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für
Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für angestellte Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Für
vorsätzliches und arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Diese
gelten auch für Mängel eines Bauwerkes und Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Hermos
und der Besteller sind sich hierbei einig, dass die EDV-Bestandteile
der Liefergegenstände, auch wenn sie die Gebäudeleittechnik eines
Bauwerkes regeln oder steuern, entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise nicht als für ein Bauwerk verwendet gelten.
VIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse (insbesondere Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Materialien,
Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Streiks)
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb von Hermos erheblich einwirken, wird
der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst.
- Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Hermos das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Hermos von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und
zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung
der Lieferzeit vereinbart war.
IX. Software-Nutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält der Besteller
hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht
einschließlich ihrer Dokumentation.
- Der Besteller ist berechtigt, die Software ausschließlich auf dem
hierfür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung auf
weiteren Systemen ist untersagt und bedarf einer zusätzlichen
Vereinbarung.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang
(§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen
oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
- Die Verbindung der Software mit anderer Software ist nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung mit Hermos erlaubt. Der Besteller
verpflichtet sich, einen eventuellen Rechtsnachfolger zu
verpflichten, die Nutzungsbedingungen anzuerkennen. Die Vergabe von
Unterlizenzen ist unzulässig.
- Alle sonstigen Rechte an Software und Dokumentation, insbesondere das
Eigentumsrecht, verbleiben bei Hermos.
- An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf
ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
- Hermos ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem
Ermessen zu erstellen, aber nicht verpflichtet, diese
Aktualisierungen dem Besteller anzubieten. Falls ein
Software-Pflegevertrag (Wartungsvertrag) abgeschlossen wurde, ist
aktualisierte Software Gegenstand desselben. Neue Funktionen und
Leistungsmerkmale dagegen müssen gesondert beauftragt und vergütet
werden.
- 8.
Nach dem Stand der Technik sind, obwohl Hermos mit gebotener
größtmöglicher Sorgfalt die Softwareherstellung betreibt, Fehler
nicht immer auszuschließen. Für auftretende reproduzierbare Fehler
haftet Hermos gemäß VII. dieser AGB. Sind reproduzierbare Fehler
nicht korrigierbar und ist die Software deshalb nicht verwendbar,
wird der Besteller Hermos die erforderliche Zeit und Gelegenheit
geben, aufgrund des schriftlichen Fehlerberichtes des Bestellers die
Entwicklung einer geänderten Version der Software zu versuchen.
- Jegliche Haftung für die Gebrauchstauglichkeit der Software
außerhalb der vertraglich vereinbarten regeltechnischen
Anwendungsfälle ist ausgeschlossen.
X. Schlussbestimmungen
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Hermos und dem Besteller gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz von Hermos maßgebliche Gericht.
Hermos ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
erheben. Erfüllungsort ist für beide Parteien der Sitz von Hermos.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung wird dann durch eine Regelung ersetzt, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand
Mai 2012